Dass die Vorinstanz bei der Prüfung von Art. 9 BauG die von der Gemeinde Interlaken in ihrer Stellungnahme vom 8. April 2021 geäusserten Interessen nicht berücksichtigt hat, ist somit nicht zu beanstanden. Folglich hat die Vorinstanz auch nicht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt, weil sie der Forderung der Beschwerdeführerin nicht nachgekommen ist, die Ausführungen der Gemeinde zu berücksichtigen. Mangels Relevanz musste die Vorinstanz diese Ausführungen nicht beachten.