d) Bei Art. 9 BauG handelt es sich um eine kantonale Norm. Bei der Auslegung dieser Bestimmung kommt der Gemeinde keine Autonomie zu. Zudem sieht diese Bestimmung auch keine Interessenabwägung vor. Bei der Prüfung der Ortsbildverträglichkeit gestützt auf Art. 9 BauG spielen die Interessen der Gemeinde Interlaken insofern keine Rolle. Dass die Vorinstanz bei der Prüfung von Art. 9 BauG die von der Gemeinde Interlaken in ihrer Stellungnahme vom 8. April 2021 geäusserten Interessen nicht berücksichtigt hat, ist somit nicht zu beanstanden.