Schliesslich sei gestützt auf Art. 10b Abs. 1 BauG zu berücksichtigen, dass die beiden angrenzenden schützenswerten Baudenkmäler Villa Cranz und Hotel Simplon durch Veränderungen in ihrer Umgebung nicht beeinträchtigt werden dürften. Damit hat die Vorinstanz die gesetzlichen Bestimmungen genannt, auf die sie sich für die Erteilung des Bauabschlags gestützt hat. Diese Rüge ist insofern unbegründet.