c) Das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli hat in Erwägung 12 seines angefochtenen Gesamtentscheids ausgeführt, es sei in seiner Funktion als Baubewilligungsbehörde unter anderem gestützt auf Art. 9 BauG gehalten, die Ortsbildverträglichkeit des Bauvorhabens zu prüfen. Da im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben zudem das erhaltenswerte ehemalige Zeughaus und das erhaltenswerte ehemalige Löschgerätemagazin abgebrochen werden sollen, sei weiter zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Abbruch dieser erhaltenswerten Gebäude gemäss Art. 10b Abs. 3 BauG erfüllt seien. Schliesslich sei gestützt auf Art.