Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führe. Sollte die Beschwerdeinstanz eine Heilung dieser Gehörsverletzung als möglich erachten, müsste dieselbe gleichwohl im Rahmen der Kostenverteilung berücksichtigt werden. Darüber hinaus rügt die Beschwerdeführerin eine rechtsverletzende bzw. willkürliche Würdigung der Fachberichte durch die Vorinstanz.