geltende baurechtliche Grundordnung eingehalten werde und keine Ausnahme erforderlich sei, bezeuge zudem, dass das Projekt auch einem grossen öffentlichen Interesse entspreche. Der Inhalt dieser Eingabe habe in keiner Weise Eingang in den angefochtenen Entscheid gefunden. Insbesondere aufgrund des ausdrücklichen Antrags der Beschwerdeführerin wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, die Ausführungen der Gemeinde im Rahmen ihrer Erwägungen zu behandeln. Die Vor-instanz sei somit gerade nicht auf alle wesentlichen und entscheidrelevanten Vorbringen der Beschwerdeführerin eingegangen, weshalb sie ihrer Begründungspflicht auch in dieser Hinsicht nicht nachgekommen sei.