Damit habe die Vorinstanz die Begründungspflicht und gleichzeitig den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs ergebe sich daraus, dass die Vorinstanz auch die Interessenlage der Einwohnergemeinde Interlaken vollständig ignoriert habe. Dies obschon den Interessen der Einwohnergemeinde Interlaken ein massgebendes Gewicht zukomme, weil die gesamte Projektentwicklung unter enger Begleitung durch die Gemeinde stattgefunden habe und weil die Gemeinde an einer städtebaulich und wirtschaftlich sinnvollen Überbauung interessiert gewesen sei.