a) Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dies in erster Linie deshalb, weil die Vorinstanz nicht dargelegt habe, gestützt auf welche gesetzliche Grundlage sie dem Bauvorhaben die Bewilligung verwehre. Sie habe lediglich erklärt, dass das Bauvorhaben zu einer «Beeinträchtigung des geschützten Ortsbilds» führe. Eine Auseinandersetzung mit den konkreten rechtlichen Grundlagen, auf die sich der Bauabschlag stützen solle, fehle im angefochtene Entscheid. Damit habe die Vorinstanz die Begründungspflicht und gleichzeitig den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin verletzt.