Aufgrund des Gutachtens der Bundeskommissionen muss hier davon ausgegangen werden, dass das Ortsbild unzulässig beeinträchtigt und das inventarisierte Objekt nicht grösstmöglich geschont wird. Somit müsste dem Bauvorhaben auch gestützt auf Art. 9 Abs. 1 BauG der Bauabschlag erteilt werden. Da sich die Bauparzellen im kommunalen Ortsbildgestaltungsbereich befindet, ist zudem Art. 511 GBR anwendbar. Demnach bezwecken die Ortsbildgestaltungsbereiche die Erhaltung, die Gestaltung und die behutsame Erneuerung der für das Ortsbild prägenden Elemente, Merkmale und Strukturen.