Würde es sich nicht um eine Bundesaufgabe handeln, wäre Art. 6 Abs. 2 NHG zwar nicht unmittelbar anwendbar. Die Kriterien dieser Bestimmung und die Schutzinteressen der Bundesinventare sind jedoch bei der Anwendung von Art. 9 ff. BauG, insbesondere bei einer im Einzelfall erforderlichen Interessenabwägung zu berücksichtigen, d.h. das inventarisierte Objekt ist grösstmöglich zu schonen.29 Gemäss Art. 9 Abs. 1 BauG dürfen Bauten nicht Landschaften, Orts- und Strassenbilder beeinträchtigen. Aufgrund des Gutachtens der Bundeskommissionen muss hier davon ausgegangen werden, dass das Ortsbild unzulässig beeinträchtigt und das inventarisierte Objekt nicht grösstmöglich geschont wird.