Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleichoder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (Art. 6 NHG). Da im vorliegenden Fall eine Bundesaufgabe erfüllt wird (vgl. oben Erwägung 3) und der ungeschmälerten Erhaltung des Objekts von nationaler Bedeutung keine gleich- oder höherwertigen Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen, muss dem Bauvorhaben gestützt auf Art. 6 Abs. 2 NHG der Bauabschlag erteilt werden.