Auch der BHS äussert sich in seinem Fachbericht nicht zum ISOS. Mangels Zuständigkeit hat er sich auch nicht zum Umgebungsschutz der beiden schützenswerten Baudenkmäler in der unmittelbaren Umgebung des Bauvorhabens geäussert. Zuständig war er nur hinsichtlich der beiden erhaltenswerten Baudenkmäler, die mit dem Bauvorhaben abgebrochen werden sollen. Die Voraussetzungen für deren Abbruch hat der BHS aber nur rudimentär beurteilt. Zur Frage, inwiefern der Erhalt der beiden Gebäude unverhältnismässig wäre, äussert er sich gar nicht. Erhaltenswerte Baudenkmäler dürfen gemäss Art. 10b Abs. 3 BauG aber nur unter dieser Voraussetzung abgebrochen werden.