a) Das gemeinsame Gutachten von ENHK und EKD ist für die Entscheidbehörde nicht bindend, sondern bildet nur eine Grundlage für die Abwägung aller Interessen (Art. 7 Abs. 3 NHG). Es kommt ihm aber ein hoher Stellenwert zu, von seinen Schlüssen darf nur aus triftigen Gründen abgewichen werden. Die gilt auch im Falle einer fakultativen Begutachtung.28 b) Im vorliegenden Fall haben sich im Verlaufe des Verfahrens verschiedene Gremien und Behörden mit den gestalterischen und denkmalpflegerischen Aspekten des Bauvorhabens 28 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 9–10 N. 32c