Inwiefern die Vorgaben aus dem Wettbewerbsprogramm für die Bundeskommissionen verbindlich gewesen sein sollten, vermag die Beschwerdeführerin nicht näher auszuführen. Wie bereits oben in Erwägung 2 ausgeführt, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage für die Annahme der Beschwerdeführerin, die Durchführung eines Projektwettbewerbs habe eine präjudizielle Wirkung auf die Beurteilung eines Bauvorhabens im Baubewilligungsverfahren. Dementsprechend mussten die Bundeskommissionen im vorliegenden Fall ihr Gutachten gestützt auf die gesetzlichen Vorschriften inklusive dem ISOS verfassen, Vorgaben aus dem Wettbewerbsprogramm konnten diese Vorschriften weder ausser Kraft setzen noch relativieren.