Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, es lasse sich nicht feststellen, mit welchen Massnahmen sich ein aus der Sicht der Kommissionen bewilligungsfähiges Projekt erreichen liesse, ist folglich unbegründet. Das Gutachten hat dabei auch die kantonalen Vorgaben korrekt berücksichtigt, insbesondere hinsichtlich der beiden zum Abbruch vorgesehenen erhaltenswerten Baudenkmäler.