n) Im Gutachten der Bundeskommissionen werden in Ziff. 3.6 zunächst die Schutzziele für den Projektperimeter und seine Umgebung konkretisiert. Zudem werden in Ziff. 6 des Gutachtens unter Berücksichtigung dieser Schutzziele abschliessend Rahmenbedingungen für eine massvolle bauliche Entwicklung des Areals formuliert, damit ein modifiziertes Vorhaben als leichte Beeinträchtigung beurteilt werden könnte. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, es lasse sich nicht feststellen, mit welchen Massnahmen sich ein aus der Sicht der Kommissionen bewilligungsfähiges Projekt erreichen liesse, ist folglich unbegründet.