Gemäss der Beschwerdeführerin lässt sich gestützt auf das Gutachten der Kommissionen nicht feststellen, mit welchen Massnahmen sich ein aus der Sicht der Kommissionen bewilligungsfähiges Projekt erreichen liesse. Dem Gutachten liessen sich keine konkreten tatsächlich bedenklichen und beeinträchtigenden baulichen Entwicklungen entnehmen. Das Gutachten der Kommissionen erfülle seinen Zweck nicht und sei deshalb inhaltlich unbrauchbar. Die Kommissionen hätten sich nicht an den kantonalen Vorgaben orientiert (diese dürften ihnen gar nicht bekannt sein) und hätten auch alle Vorgaben aus dem Wettbewerbsprogramm völlig ausser Acht gelassen.