Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Vertreter der eidgenössischen Kommissionen seien nicht genügend mit den Örtlichkeiten betraut, ist angesichts der zwei durchgeführten Augenscheinen unhaltbar. Ein weiterer Augenschein ist nicht erforderlich, davon sind insbesondere unter Berücksichtigung des Zusatzgutachtens vom 17. Mai 2022 keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. m) Gemäss der Beschwerdeführerin lässt sich gestützt auf das Gutachten der Kommissionen nicht feststellen, mit welchen Massnahmen sich ein aus der Sicht der Kommissionen bewilligungsfähiges Projekt erreichen liesse.