Vielmehr steht dem das im Gutachten vom 11. Februar 2021 formulierten Schutzziel einer ungeschmälerten Erhaltung von Substanz und Wirkung der charakteristischen Bauten in den Baugruppen B 4.1 und B 4.2 wie auch der im ISOS aufgeführten Einzelelemente entgegen. Weshalb dieses Schutzziel aufgrund des Bauvorhabens «Station West» seine Gültigkeit verlieren sollte, ist nicht nachvollziehbar. Unberechtigt ist schliesslich auch der Vorwurf der Beschwerdeführerin in ihren Schlussbemerkungen, die beiden Bundeskommissionen wollten das Bauvorhaben «Station West» bei der Beurteilung ausblenden. Im Zusatzgutachten vom 17. Mai 2022 haben sich die beiden