Insbesondere steht das Bauvorhaben «Station West» dem im Gutachten vom 11. Februar 2021 formulierten Schutzziel einer ungeschmälerten Erhaltung der historischen Bebauungsstruktur sowie der charakteristischen Anordnung und individuellen Gestaltung der Bauten und Freiräume im Gebiet G 4 nicht im Weg, da sich das Bauvorhaben «Station West» ausserhalb des Gebiets G 4 befindet. Soweit die Beschwerdeführerin die Ansicht vertritt, das ehemalige Hotel Simplon werde primär durch das Bauvorhaben «Station West» tangiert, so kann daraus, unabhängig davon, inwiefern diese Einschätzung richtig ist, nicht geschlossen werden, das Bauvorhaben dürfe das ehemalige Hotel Simplon (noch weiter) tangieren.