Da sich im konkreten Fall die Schutzziele auch unter Berücksichtigung des Bauvorhabens «Station West» nicht änderten, ergäben sich auch keine Änderungen in der bisherigen Beurteilung des Bauvorhabens der Beschwerdeführerin. Von den Gehsteigen östlich des Neubaus «Station West» und den Gehsteigen entlang der Rugenparkstrasse, die zugänglich blieben, seien die Sichtachsen auf den fraglichen Perimeter nach wie vor als wichtig zu bezeichnen.