Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, es sei rein auf Schilderungen in den Inventaren abgestellt und die tatsächlichen Verhältnisse seien nicht ausreichend berücksichtigt worden, ist folglich unbegründet. Im Übrigen stellt die Beschwerdeführerin mit dieser Rüge ihre eigene Parteieinschätzung derjenigen aus dem Gutachten der Bundeskommissionen gegenüber, womit sie das Gutachten der neutralen Fachkommission nicht zu entkräften vermag.