j) Wie sich aus Erwägung 4 und Ziffer 3 des Gutachtens vom 11. Februar 2021 ergibt, wurden im Gutachten die tatsächlichen Verhältnisse eingehend dargestellt. Die entsprechende Rüge der Beschwerdeführerin ist unbegründet. Die Bundeskommissionen waren am 31. August 2020 und am 11. September 2020 zweimal vor Ort und haben ihr Gutachten nicht zuletzt gestützt auf diese zwei Augenscheine verfasst. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, es sei rein auf Schilderungen in den Inventaren abgestellt und die tatsächlichen Verhältnisse seien nicht ausreichend berücksichtigt worden, ist folglich unbegründet.