Die Kritik der EKD und der ENHK trage diesem Umstand nicht Rechnung. Trotz der künftig im Vergleich zur Bestandesbaute deutlich „luftigeren" Bebauung und der begrünten Aussenfläche werde diese optische Verbesserung mit Blick auf die östlich gelegenen Grundstücke und Bauten kritisiert. Gleichzeitig hebe sich die geplante Bebauung nicht störend 26 Verordnung vom 25. Oktober 2000 über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV; BSG 426.411) 27 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1)