i) Gemäss der Beschwerdeführerin sind im Gutachten die tatsächlichen Verhältnisse nicht eingehend dargestellt, sondern es werde rein auf die Schilderungen in den Inventaren abgestellt. Die vom Bauprojekt betroffene Fläche stehe zwischen einem primär grossvolumig bebauten Gebiet im Westen und Norden und einer verhältnismässig kleinräumlicheren Bebauung im Osten und Süden. Die heute bestehende Bebauung weise einen Bezug zur westlich gelegenen Struktur auf. Namentlich bestehe heute ein grossvolumiger Baukörper und eine weitläufige versiegelte Fläche im Aussenraum. Die Kritik der EKD und der ENHK trage diesem Umstand nicht Rechnung.