Dass der Erhalt dieses Baudenkmals im Rahmen des qualifizierten Wettbewerbs keine Vorgabe war, spricht somit nicht gegen die entsprechende Forderung der Bundeskommissionen, sondern dafür, dass die Vorgaben des qualifizierten Wettbewerbs diesbezüglich unzulänglich waren. Richtig ist, dass der BHS als zuständige Fachbehörde (vgl. Art. 2 Abs. 2 Bst. a DPV26) in seinem Fachbericht vom 28. April 2019 den Erhalt des Löschgerätschaftsmagazins nicht gefordert hat. Dies aber ohne überzeugende Prüfung, ob die Erhaltung unverhältnismässig wäre, wie dies das Gesetz vorschreibt. Auf diesen Fachbericht kann insofern nicht abgestellt werden.