h) Beim Löschgerätschaftsmagazin handelt es sich unbestritten um ein erhaltenswertes Baudenkmal im Sinne von Art. 10a Abs. 3 BauG. Erhaltenswerte Baudenkmäler sollen wegen ihrer ansprechenden architektonischen Qualität oder ihrer charakteristischen Eigenschaften geschont werden. Erhaltenswerte Baudenkmäler sind in ihrem äusseren Bestand und mit ihren bedeutenden Raumstrukturen zu bewahren. Ein Abbruch ist nur zulässig, wenn die Erhaltung unverhältnismässig ist (Art. 10b Abs. 3 BauG). Die Forderung der Bundeskommissionen, das Löschgerätemagazin zu erhalten, entspricht damit lediglich den gesetzlichen Vorgaben.