e) Weiter rügt die Beschwerdeführerin, obschon das Gutachten bereits einleitend auf die bestehende asphaltierte Fläche auf dem Baugrundstück hinweise, kritisierten die Kommissionen schliesslich die geplante Einfahrt zur Tiefgarage, welche der Erhaltung der «Vorgärten und Grünräume sowie strukturierende Einfriedungen und Hecken» widerspreche. Diese Kritik könne nicht nachvollzogen werden. Ohne Einstellhalle müssten Grünräume für eine Nutzung als oberirdische Parkierungsanlage genutzt werden. Diese Beeinträchtigung wäre bei Weitem einschneidender als eine Einstellhalleneinfahrt. Eine Erhaltung der asphaltierten Fläche könne ohnehin nicht im Sinne der Schutzziele sein.