c) Weiter bemängelt die Beschwerdeführerin, die Kommissionen führten in ihrem Gutachten aus, dass das Zeughausareal in einem engen räumlichen Kontext zu schützenswerten Baudenkmälern und Ortsbildteilen stehe. Der nördliche Schenkel des geplanten Kopfbaus widerspreche punkto Dimension und Geschossigkeit der bestehenden Bebauungsstruktur zwar nicht. Aber es fehle ein architektonischer Bezug zum ehemaligen Hotel Simplon und zur Villa Cranz. Hier werde von den Kommissionen also erneut eine Orientierung an der Bebauungsstruktur gefordert.