Die Kriterien dieser Bestimmung und die Schutzinteressen der Bundesinventare sind jedoch bei der Anwendung von Art. 9 ff. BauG zu berücksichtigen, das heisst das inventarisierte Objekt ist grösstmöglich zu schonen, wobei eventuell ein fakultatives Gutachten einer Bundeskommission einzuholen ist: In wichtigen Fällen kann die ENHK oder die EKD auf Ersuchen einer kantonalen Behörde auch Gutachten erstellen, wenn keine Bundesaufgabe vorliegt (fakultative Begutachtung, vgl. Art. 8 und 17a NHG und Art. 25 Abs. 1 Bst. e NHV22).23 Auch die ENHK und die EKD verweisen in ihrem Schreiben vom 23. Juni 2021 auf die Möglichkeit eines fakultativ auf Antrag des Kantons zu erstattenden Gutachtens nach Art.