f) Schliesslich hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht darauf hingewiesen, dass das gemeinsame Gutachten der ENHK und der EKD selbst dann nicht unbeachtlich beziehungsweise aus den Akten zu weisen wäre, wenn die Voraussetzungen für eine zwingende Begutachtung nicht (mehr) erfüllt wären. Geht es nicht um eine Bundesaufgabe, so ist Art. 6 Abs. 2 NHG zwar nicht unmittelbar anwendbar. Die Kriterien dieser Bestimmung und die Schutzinteressen der Bundesinventare sind jedoch bei der Anwendung von Art. 9 ff.