Damit greift die Rechtsprechung, wonach es sich bei der Erteilung von durch das Bundesrecht geregelten Spezialbewilligungen, insbesondere von gewässerschutzrechtlichen Ausnahmebewilligungen, um eine Bundesaufgabe handelt. Auch wenn die Vergabe von Baubewilligungen im Baugebiet grundsätzlich eine kantonale Aufgabe darstellt, handelt die Bewilligungsbehörde zugleich in Erfüllung einer Bundesaufgabe, wenn das Bauprojekt einer gewässerschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung bedarf.21 Auch daraus kann folglich geschlossen werden, dass im vorliegenden Fall ein Gutachten einer Bundeskommission einzuholen war.