Aus dem Amtsbericht des Amts für Wasser und Abfall (AWA) vom 9. Dezember 2019 ist ersichtlich, dass das Bauvorhaben einer gewässerschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung gemäss Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV20 bedarf. Damit greift die Rechtsprechung, wonach es sich bei der Erteilung von durch das Bundesrecht geregelten Spezialbewilligungen, insbesondere von gewässerschutzrechtlichen Ausnahmebewilligungen, um eine Bundesaufgabe handelt.