Zwar ist die C.________ unterdessen als Baugesuchstellerin ausgeschieden und an deren Stelle die Beschwerdeführerin in das Verfahren eingetreten. Dennoch liegt nach wie vor eine Bundesaufgabe vor, da der Bund nach wie vor Grundeigentümer, Baurechtsgeber und Baurechtsnehmer des Zeughauses, das abgebrochen werden soll, und Baurechtsgeber für das Bauvorhaben ist. 16 Siehe dazu Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 9-10