und I.________ zur Liegenschaft Nr. F.________ zu vereinen, und auf dieser ist ein neues Baurecht Nr. U.________ projektiert. Aus dem Baurechts- und Dienstbarkeitsvertrag vom 28. April 202117 ergibt sich, dass die aktuellen Eigentümerinnen der Liegenschaften Nrn. F.________ und I.________ und zukünftigen Miteigentümerinnen der projektierten Liegenschaft Nr. F.________ der Beschwerdeführerin das selbständige und dauernde Baurecht Nr. U.________ einräumen. Eingereicht wurde das Baugesuch von der C.________, einer öffentlich-rechtlichen Anstalt des Bundes (vgl. Art. 61 UVG18), im Jahr