Daraus kann eine allgemeine Pflicht des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe abgeleitet werden, sich bei der Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben nach den Anforderungen des Natur- und Heimatschutzes zu richten. Es genügt folglich, dass die durchgeführte Tätigkeit sich auf ein Bundesprojekt bezieht, wie zum Beispiel auf ein Gebäude, das im Miteigentum des Bundes steht, damit diese automatisch zur Erfüllung einer Bundesaufgabe gehört. Diese Voraussetzung ist beispielsweise bei einem Vorhaben erfüllt, das den Abbruch einer alten Scheune bezweckt, die zur Hälfte im Miteigentum des Bundes steht oder beim Abriss eines Heubodens, der dem Bund gehört.16