d) Was unter Erfüllung einer Bundesaufgabe zu verstehen ist, definiert Art. 2 NHG nicht abschliessend. Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a NHG ist unter Erfüllung einer Bundesaufgabe insbesondere die Planung, Errichtung und Veränderung von Werken und Anlagen durch den Bund, seine Anstalten und Betriebe zu verstehen. Daraus kann eine allgemeine Pflicht des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe abgeleitet werden, sich bei der Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben nach den Anforderungen des Natur- und Heimatschutzes zu richten.