Kommission gibt darin an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist (Art. 7 Abs. 2 NHG). Sofern die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 2 NHG gegeben sind, ist eine Begutachtung durch eine Kommission nach Art. 25 Abs. 2 NHG somit zwingend.12 Kommissionen in diesem Sinne sind die ENHK und die EKD. Ein Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG ist unter anderem das ISOS. Mit der Aufnahme eines Objekts in ein Bundesinventar nach Art. 5 NHG ist das nationale Schutzinteresse erstellt und dargetan, dass das Objekt in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.