b) Ist für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Kanton zuständig, so obliegt die Beurteilung, ob ein Gutachten durch eine Kommission nach Artikel 25 Absatz 1 erforderlich ist, der kantonalen Fachstelle nach Artikel 25 Absatz 2 (Art. 7 Abs. 1 NHG). Kann bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Artikel 5 aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen, so verfasst die Kommission zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten. Die