Eine Zuständigkeit der EKD und ENHK lasse sich mit dieser pauschalen Behauptung nicht begründen. Auch die Vorinstanz gehe nicht weiter auf die Frage ein, ob und wie die Lage des Baugrundstücks einen Bezug zum Natur- und Heimatschutz im Sinne des NHG begründe. Sie erwäge auch nicht, welche erhebliche Beeinträchtigung drohen würde. Sie zitiere lediglich die Ausführungen der KDP, ohne diese tatsächlich zu würdigen.