Die Baurechtsnehmerin verfolge keine Erfüllung von Bundesaufgaben. Das Alleineigentum des Bundes an der Parzelle liefere daher keine Begründung für den Beizug der ENHK und der EKD. Weder Art. 2 NHG noch die bundesgerichtliche Praxis erklärten das Grundeigentum oder den Bestand eines Baurechts als relevantes Kriterium. Dennoch hätten die ENHK und die EKD ihre Zuständigkeit ausschliesslich daraus abgeleitet, dass die Eidgenossenschaft Grundeigentümerin sei. Die im Gutachten beiläufig behauptete, allfällige gewässerschutzrechtliche Relevanz, werde an keiner Stelle weiter ausgeführt. Eine Zuständigkeit der EKD und ENHK lasse sich mit dieser pauschalen Behauptung nicht begründen.