Eine Begutachtung durch die ENHK und/oder die EKD sei im vorliegenden Fall auch nicht obligatorisch. Zunächst lasse sich aus der Eigentümerstellung der Eidgenossenschaft in Bezug auf das Grundstück Interlaken Grundbuchblatt Nr. F.________ nicht die Erfüllung einer Bundesaufgabe ableiten. Die Eidgenossenschaft habe ein Baurecht gewährt, welches einer privaten Baurechtsnehmerin zustehe. Die Eidgenossenschaft selbst sei nicht Baugesuchstellerin. Die Verbindung zwischen der Eidgenossenschaft als Baurechtsgeberin und der Beschwerdeführerin als Baurechtsnehmerin sei rein privatrechtlicher Natur. Die Baurechtsnehmerin verfolge keine Erfüllung von Bundesaufgaben.