a) Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die EKD und die ENHK im vorliegenden Fall für eine Begutachtung zuständig gewesen sei. Den gesetzlichen Grundlagen sei kein Hinweis auf ein fakultatives Gutachten durch die ENHK oder EKD zu entnehmen. Bei einer Anwendung von Art. 9 ff. BauG würden üblicherweise die kantonalen Fachgremien eingesetzt, insbesondere der BHS, die OLK oder die KDP. Der BHS und die KDP seien im vorliegenden Fall tatsächlich bereits beigezogen worden. Ausserdem würde der fakultative Beizug der ENHK oder der EKD nicht dazu führen, dass den Beurteilungen des BHS oder der KDP weniger Gewicht zukomme.