g) Der durchgeführte Projektwettbewerb vermochte im vorliegenden Fall folglich keinen Vertrauensschutz für das Baubewilligungsverfahren zu begründen. Daran ändert auch nichts, dass der Wettbewerb mit der Gemeinde abgesprochen war, zumal hier ohnehin nicht die Gemeinde die zuständige Baubewilligungsbehörde war. Die Rüge, der Vertrauensgrundsatz sei verletzt worden, erweist sich demzufolge als unbegründet. 3. Zuständigkeit ENHK und EKD