Zudem kann gemäss Art. 8 und 17a NHG eine NHG-Kommission in wichtigen Fällen von sich aus in jedem Stadium des Verfahrens ihr Gutachten über die Schonung oder ungeschmälerte Erhaltung von Objekten abgeben. Auch daraus lässt sich schliessen, dass ein Gutachten der ENHK und der EKD durch einen vorgängigen Projektwettbewerb nicht ausgeschlossen ist. Der Beizug der ENHK und der EKD durch das Regierungsstatthalteramt war somit nicht vertrauensverletzend.