Demgegenüber findet sich keine Bestimmung in der Baugesetzgebung, die einen Beizug der eidgenössischen Kommissionen ENHK und EKD nach einem Projektwettbewerb ausschliesst. Eine solche kantonale Bestimmung wäre denn auch bundesrechtswidrig, ist ein Beizug einer eidgenössischen Kommission nach NHG11 doch unter den Voraussetzungen von Art. 7 NHG zwingend. Zudem kann gemäss Art. 8 und 17a NHG eine NHG-Kommission in wichtigen Fällen von sich aus in jedem Stadium des Verfahrens ihr Gutachten über die Schonung oder ungeschmälerte Erhaltung von Objekten abgeben.