Die Kantonale Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) wird von der Baubewilligungsbehörde nicht beigezogen, wenn das Bauvorhaben das Ergebnis eines nach anerkannten Verfahrensregeln durgeführten Projektwettbewerbs ist. Im vorliegenden Fall wurde die OLK jedoch nicht beigezogen, womit diese Bestimmung nicht einschlägig ist. Demgegenüber findet sich keine Bestimmung in der Baugesetzgebung, die einen Beizug der eidgenössischen Kommissionen ENHK und EKD nach einem Projektwettbewerb ausschliesst.