f) Ob ein Baugesuch den relevanten gesetzlichen Vorgaben entspricht, hat die Baubewilligungsbehörde insbesondere unter Beizug von Amts- und Fachberichten zu prüfen. Auch diesbezüglich hat die Durchführung eines Projektwettbewerbs grundsätzlich keine präjudizierende Wirkung im Sinne einer Einschränkung der zulässigen oder gebotenen Instruktionsmassnahmen. Lediglich Art. 22a Abs. 2 BewD10 enthält eine solche Einschränkung: Die Kantonale Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) wird von der Baubewilligungsbehörde nicht beigezogen, wenn das Bauvorhaben das Ergebnis eines nach anerkannten Verfahrensregeln durgeführten Projektwettbewerbs ist.