Somit ist die entscheidende Norm Art. 2 BauG. Demnach sind Bauvorhaben zu bewilligen, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entsprechen, die öffentliche Ordnung nicht gefährden und wenn ihnen keine Hindernisse der Planung im Sinne der Artikel 36 und 62 entgegenstehen. Zeigt sich im Baubewilligungsverfahren, dass ein Bauvorhaben den relevanten gesetzlichen Vorgaben nicht entspricht, darf es demnach auch dann nicht bewilligt werden, wenn es das Ergebnis eines qualitätssichernden Verfahrens ist.