Die Durchführung eines Projektwettbewerbs hat aber grundsätzlich keine präjudizielle Wirkung auf die Beurteilung des Bauvorhabens im Baubewilligungsverfahren, dafür gibt es keine gesetzliche Grundlage. Im Baugesetz wird der Projektwettbewerb nur in Art. 93 Abs. 1 Bst. b BauG im Zusammenhang mit einem Verzicht auf eine Überbauungsordnung beim Bauen in einer Zone mit Planungspflicht erwähnt. Diese Bestimmung ist aber vorliegend nicht relevant.